Gebietskooperationen
In Niedersachsen wurden die interessierten Stellen und lokalen Wassernutzer in den Bearbeitungsgebieten aktiv in die weiteren Arbeiten zur Umsetzung der WRRL eingebunden. Dazu wurden - gemäß Kabinettsbeschluss der Landesregierung vom Dezember 2004 - 27 Gebietskooperationen in den Bearbeitungsgebieten, die ganz oder zumindest überwiegend in Niedersachsen liegen, eingerichtet.
Das Konzept der Gebietskooperationen ist im Erlass des Umweltministeriums vom 15.03.2005 niedergelegt. Demnach sind als ständige Mitglieder Vertreter der folgenden Institutionen und Organisationen vorgesehen:
- Landkreise / kreisfreie / große selbständige Städte,
- Gemeinden,
- Unterhaltungsverbände,
- Land- und/oder Forstwirtschaft,
- Wasserversorger,
- Industrie,
- Umweltverbände,
- Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN).
Weitere Vertreter, z.B. von Deichverbänden, Angel- und Fischereiverbänden, Wasserkraftbetreibern, der Schifffahrtsverwaltung oder dem LBEG (Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie) können bei Bedarf hinzugezogen werden. Die Geschäftsführung, die Leitung und die Geschäftsordnung der Gebietskooperationen wurde von den Mitgliedern bestimmt.
Wesentliche Aufgabe der Gebietskooperationen ist die aktive Mitwirkung an der Aufstellung der Maßnahmenprogramme auf Basis der Bestandsaufnahme und der intensive Dialog und Informationsaustausch zur Bewirtschaftungsplanung. Da Niedersachsen bewusst den Weg der "Maßnahmenentwicklung von unten nach oben" gewählt hat, kommt den Gebietskooperationen auch nach Veröffentlichung und Auslegung der Bewirtschaftungsplan- und Maßnahmenprogramm-Entwürfe eine wichtige Rolle zu.Ansprechpartner und Verweise auf weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der einzelnen Gebietskooperationen*:
*Die Nummern entsprechen den Bearbeitungsgebieten. In welchem Bearbeitungsgebiet Ihre Kommune liegt und damit, zu welcher Gebietskooperation Ihre Kommune gehört, erfahren Sie
>> hier.
Der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund wies in seinen Anmerkungen vom 01.06.2005 darauf hin, dass für die gemeindlichen Spitzenvertreter die Geschäftsgrundlage für die Mitarbeit in den Gebietskooperationen ist, dass Gebietskooperationen keine verbindlichen Beschlüsse fassen sollen, insbesondere dass Gebietskooperationen nicht über Andere entscheiden, sondern konkrete in den Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen aufzunehmende Vorschläge nur von den dafür Verantwortlichen eingebracht werden können.
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Kommunale Umwelt-AktioN U.A.N.