EU-Grundwasserrichtlinie tritt am 16.01.2007 in Kraft
Die EU-Richtlinie zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (Richtlinie 2006/118/EG) wird nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19 ff.) am 16.01.2007 in Kraft treten.
Mit dem In-Kraft-Treten der neuen EU-Grundwasserrichtlinie wird ein über dreijähriger Diskussionsprozess um die Neuausrichtung des europäischen Grundwasserschutzes beendet. Bereits im Jahr 2003 hatte die EU-Kommission einen Vorschlag für eine neue Grundwasserrichtlinie verabschiedet. Die Grundwasserrichtlinie ist als so genannte „Tochterrichtlinie“ eine Ergänzung zu den Bestimmungen nach Art. 17 der EU-Wasserrahmenrichtlinie und wird die Vorschrift aus dem Jahr 1980 (80/68/EWG) ersetzen.
Die neue Grundwasser-Richtlinie umfasst insbesondere Kriterien für die Beurteilung des guten chemischen Zustandes des Grundwassers sowie Hinweise für die Ermittlung und Umkehrung signifikanter Trends. Der chemische Zustand des Grundwassers soll zukünftig anhand von europaweiten Grundwasserqualitätsnormen für die Konzentration von Nitraten und Pestiziden beurteilt werden. Für weitere Schadstoffe wie zum Beispiel Arsen, Quecksilber, Blei und Chlorid sollen die EU-Mitgliedsstaaten eigene Schwellenwerte einführen (soweit noch nicht geschehen). Es ist zudem vorgesehen, dass bei der Festlegung der Schadstoffgrenzwerte auch hydro-geologische Bedingungen berücksichtigt werden können, um den Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie mehr Gestaltungsspielraum zu belassen. Auch sind vertragliche Absprachen denkbar, zum Beispiel zwischen Landwirten und Wasseraufbereitern oder Kommunen.
Mit Überwachungssystemen sollen zukünftig die Mitgliedsstaaten jeden signifikanten und anhaltend steigenden Trend bei den Konzentrationen von einzelnen Schadstoffen, Schadstoffgruppen oder Verschmutzungsindikatoren in Grundwasserkörpern ermitteln, die als gefährdet eingestuft sind. Diese Trends sollen, soweit möglich, erstmals bis zum Jahr 2009 unter Berücksichtigung bereits erfasster Daten ermittelt werden und danach mindestens alle sechs Jahre. Wird im Einzelfall ein Negativtrend der Grundwasserbelastung festgestellt, so sind die Mitgliedsstaaten gehalten, entsprechende Maßnahmen für eine Trendumkehr zu ergreifen, um die Grundwasserverschmutzung schrittweise zu verringern und eine weitere Verschlechterung zu verhindern.
Wie von der Parlamentsdelegation im Vermittlungsausschuss gefordert, sind die Mitgliedsstaaten schließlich auch verpflichtet worden, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einträge gefährlicher Stoffe wie zum Beispiel organischer Phosphorverbindungen, Zyanide, Metalle und Metallverbindungen in das Grundwasser zu verhindern oder zu beschränken. Mitgliedsstaaten, die einen Großteil ihres Trinkwassers aus Grundwasser beziehen, können zudem strengere nationale Maßnahmen ergreifen als die Richtlinie vorsieht. Eine dieser Maßnahmen kann beispielsweise die Festlegung von Trinkwasser-Schutzgebieten sein.
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Die EU-Grundwasserrrichtlinie finden Sie hier:



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